>Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

SITECH Deutschland GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der SITECH Deutschland GmbH ("SITECH"), Zum Aquarium 6a, 46047 Oberhausen

1. Geltungsbereich; Bedingungen des Kunden; Änderungen

1.1       Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ("AVLB") gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der SITECH, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AVLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen ("Ware") durch SITECH.

1.2       Mit Abschluss des ersten Vertrages, in den die AVLB einbezogen werden, erkennt der Kunde deren Geltung zugleich für alle künftigen Verträge an, die er mit SITECH (auch mündlich oder per E-Mail) abschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der AVLB steht auf der Homepage der SITECH (www.SITECH.de) zum Download bereit und wird dem Kunden auf Verlangen übermittelt.

1.3       Für die Geschäftsbeziehung zwischen SITECH und dem Kunden gelten ausschließlich die AVLB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn SITECH die Leistung an den Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.4       Von diesen AVLB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung in Textform im Sinne von § 126 b BGB (z. B. Brief, E-Mail, Telefax).

1.5       Die Geltung der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit diese im Vertrag oder in diesen AVLB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


2.         Angebot; Annahmefrist; Beschaffenheit und Leistungsumfang; gebrauchte und neue Ware

2.1       Angebote der SITECH sind freibleibend; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben.

2.2       SITECH kann ein Angebot des Kunden innerhalb von 4 Wochen nach Angebotsabgabe annehmen (Annahmefrist). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn SITECH die Annahme schriftlich oder durch Erbringung der Leistung bzw. Lieferung der Ware an den Kunden erklärt. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar.

2.3       Die subjektiven Anforderungen an die Art, Menge, Qualität, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Sicherheit und die sonstigen Merkmale ("Beschaffenheit") der Ware richten sich ausschließlich nach den Angaben im Vertrag. Ergänzend gelten die Vereinbarungen in diesen AVLB. Soweit eine bestimmte Beschaffenheit oder Verwendung der Ware vereinbart ist, kommt es für eine vertragsgemäße (mangelfreie) Leistung der SITECH auf die gewöhnliche Verwendung oder die übliche oder erwartbare Beschaffenheit von Sachen derselben Art nicht an.

2.4       Wird eine Ware mit digitalen Elementen (§ 327 a Abs. 3 Satz 1 BGB) verkauft, gehört die Bereitstellung der digitalen Elemente nur dann zum geschuldeten Leistungsumfang der SITECH, wenn dies vertraglich konkret vereinbart wird. Aktualisierungen schuldet SITECH in diesem Fall nur, soweit dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist und nur während des dort genannten Zeitraums. Ist dieser Zeitraum im Vertrag nicht definiert, endet eine etwa bestehende Aktualisierungspflicht der SITECH ein Jahr nach Abnahme der Ware, sofern sich nicht aus dem Vertrag oder aufgrund von Art und Zweck der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ein früheres Ende der Aktualisierungspflicht ergibt. SITECH schuldet im Rahmen einer etwa bestehenden Aktualisierungspflicht lediglich die Bereitstellung der Aktualisierungen; für deren Beschaffung und Installation ist der Kunde jeweils selbst verantwortlich. SITECH ist insbesondere nicht verpflichtet, den Kunden über Aktualisierungen oder deren Notwendigkeit oder die Folgen einer unterlassenen Installation zu informieren.

2.5      In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet enthaltene Angaben zur Beschaffenheit der Ware sowie Abbildungen oder Zeichnungen der Ware sind nur verbindlich, wenn sie von SITECH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernimmt SITECH keine Haftung. Dritter in diesem Sinne ist auch der jeweilige Hersteller der Ware, soweit SITECH die Ware nicht selbst hergestellt hat.

2.6       Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von SITECH zumutbar sind.

2.7       Verpackung oder Montage der Ware oder deren Einbau in oder Anbringung an eine andere Sache gehören nur dann zum geschuldeten Leistungsumfang der SITECH, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Das Gleiche gilt für eine Installation von digitalen Elementen sowie für sonstige Nebenleistungen der SITECH. SITECH schuldet ferner nur das im Vertrag ausdrücklich aufgeführte Zubehör sowie die im Vertrag jeweils konkret genannten Montage-, Installations- oder sonstigen Anleitungen.

2.8       Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. "Verschleißschäden").

2.9       Als gebrauchte Ware im Sinne dieser AVLB gelten auch Austauschteile. Dabei handelt es sich um gebrauchte Ersatzteile, die vom Hersteller oder von SITECH aufbereitet und regeneriert wurden, jedoch eine verminderte Restlebensdauer aufweisen können.

2.10     Neu ist Ware, die (außer zu Test- oder Vorführzwecken oder im Zuge der Umsetzung oder des Transports) noch nicht in Betrieb genommen wurde. Das Baujahr einer Sache ist für die Qualifikation als neue Sache nicht maßgeblich.
 

3.         Leistungsfristen und Übergabetermine; Leistungshindernisse; Nicht-verfügbarkeit der Ware; höhere Gewalt; vorzeitige Leistung; Teilleistungen

3.1       Soweit im Vertrag Leistungsfristen oder Übergabetermine genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Angaben aufgrund der voraussichtlichen Leistungsdauer oder üblicher Lieferzeiten für vergleichbare Ware. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

3.2      Verbindliche Leistungsfristen oder Übergabetermine sind eingehalten, wenn die Ware fristgerecht an den Kunden geliefert bzw. übergeben wird. Dies gilt auch dann, wenn sich SITECH vertraglich zur Erbringung von Nebenleistungen oder zusätzlichen Leistungen (z. B. zur Montage der Ware oder Einweisung des Kunden in deren Gebrauch) verpflichtet hat. Solche Leistungen müssen zeitnah nach Ablieferung der Ware, nicht jedoch innerhalb einer gegebenenfalls vereinbarten Leistungs- oder Übergabefrist erfolgen. Insoweit gelten die allgemeinen Verzugsvoraussetzungen.

3.3      Sind für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch SITECH Mitwirkungshandlungen des Kunden (bspw. technische Informationen, Beibringung von Unterlagen, etc.) erforderlich, hängt die Einhaltung etwaiger Lieferfristen oder Übergabetermine von der rechtzeitigen Ausübung der Mitwirkungshandlung durch den Kunden ab.

3.4       Sofern SITECH aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. SITECH wird den Kunden über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

3.5       Ist die von SITECH geschuldete Ware nicht verfügbar, ist SITECH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und SITECH diese nicht zu vertreten hat. SITECH ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten. Nichtverfügbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn SITECH aus einem kongruenten Deckungsgeschäft von ihrem Lieferanten selbst nicht oder nicht richtig beliefert wird (Vorbehalt der Selbstbelieferung). Nichtverfügbarkeit liegt auch vor, wenn die geschuldete Ware aus dem Vorrat der SITECH nicht oder nicht mehr geliefert werden kann.

3.6       Ist SITECH wegen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung SITECH nicht möglich ist, an der Bewirkung der Leistung gehindert, entfällt die Leistungsverpflichtung der SITECH. Ziffer 3.5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Ist das Leistungshindernis nur vorübergehend, ist SITECH bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn sich SITECH bei Eintritt des Leistungshindernisses bereits in Verzug befindet. Höhere Gewalt in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn für die Ware ein Export- oder Importverbot oder Embargo besteht. Als höhere Gewalt gelten außerdem Behinderungen durch Kriegshandlungen, Terrorismus, Naturkatastrophen, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. Krankheiten, Pandemien), staatliche Eingriffe (z. B. Betriebsschließungen, Schließung von Transportwegen), Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung und der längere Ausfall von Transportmitteln, Informationssystemen oder Energie.

3.7       SITECH ist zur vorzeitigen Leistung sowie zu Teilleistungen berechtigt. SITECH ist berechtigt, vorzeitige Leistungen und Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.


4.         Rücktritts - und Kündigungsrechte des Kunden; Nichtdurchführung des Vertrages

4.1       Wegen einer Pflichtverletzung der SITECH, die nicht in der Lieferung mangelhafter Ware besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn SITECH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 648, 650 BGB) wird ausgeschlossen.

4.2       Gerät SITECH mit der Bewirkung der von ihr geschuldeten Leistung in Verzug, berechtigt dies den Kunden nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er SITECH zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungsbewirkung gesetzt hat.

4.3       Tritt der Kunde nach Auslieferung der Ware vom Vertrag zurück, gelten für den Anspruch der SITECH auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz Ziffer 7.4 bis 7.6 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag nach Auslieferung der Ware aufgehoben wird.

4.4       Im Fall eines unberechtigten Rücktritts oder einer unberechtigten Kündigung des Kunden hat SITECH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird. Ziffer 5.4 bis 5.6 sowie Ziffer 7.4 bis 7.6 gelten in diesen Fällen entsprechend.


5.         Abnahme; Versendungskauf; Transportkosten; Abnahmeverzug des Kunden; Nichtabnahme; Schadensersatz

5.1       Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme der Ware an dem den Vertrag schließenden Standort der SITECH (Erfüllungsort). Wünscht der Kunde die Lieferung der Ware an einen anderen Ort (Versendungskauf), trägt er die Kosten der Versendung. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben.

5.2       Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmt SITECH im Fall des Versendungskaufs den Transporteur und die Art der Versendung. SITECH haftet dabei nicht für die Auswahl und Überwachung des Transporteurs. SITECH schuldet auch nicht die Wahl der billigsten oder schnellsten Versandart. Eine Transportversicherung schließt SITECH nur auf Anweisung des Kunden ab. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde.

5.3       Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen erfolgen oder SITECH den Transport veranlasst oder die Transportkosten übernommen hat.

5.4       Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung der SITECH aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann SITECH Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen. SITECH ist insbesondere berechtigt, die Ware selbst zu lagern und hierfür eine Pauschale von EUR 4,50 pro Kalendertag ab dem vereinbarten Übergabetermin oder (wenn kein Übergabetermin vereinbart ist) der Mitteilung der Bereitstellung der Ware bis zu deren Abnahme zu verlangen. Die Pauschale ist zzgl. Umsatzsteuer geschuldet. Die Pauschale sowie die darauf geschuldete Umsatzsteuer dürfen insgesamt einen Höchstbetrag von 5 % des Bruttokaufpreises für die Ware nicht überschreiten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SITECH durch die Lagerung kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. SITECH bleibt im Zusammenhang mit der Lagerung der Ware zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche und zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt; die Pauschale ist hierauf anzurechnen.

5.5       Die Regelungen in Ziffer 5.4 gelten entsprechend, wenn der Kunde seine Abnahmepflicht nicht erfüllt und SITECH die Ware (nach Rücktritt vom Vertrag) an einen anderen Käufer veräußert. Die Pauschale gemäß Ziffer 5.4 Satz 2 wird in diesem Fall bis zur Auslieferung bzw. Übergabe der Ware an den anderen Käufer berechnet.

5.6       Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, hat SITECH zudem nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz.

5.7       Die Abnahme und der Zustand der Ware sind auf Verlangen von SITECH in einem Waren-Ausgangs-Lieferschein bzw. einer Abnahmebestätigung zu dokumentieren, welcher bei Übergabe der Ware vom Kunden oder dessen Vertreter oder dem jeweiligen Abholer (Transporteur) der Ware zu unterzeichnen ist. Wird der Waren-Ausgangs-Lieferschein bzw. die Abnahmebestätigung nicht unterzeichnet, ist SITECH berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung zurückzubehalten. Insbesondere kann SITECH die Übergabe der Ware an den Kunden bzw. einen Abholer (Transporteur) bis zur Unterzeichnung des Waren-Ausgangs-Lieferscheins bzw. der Abnahmebestätigung verweigern. Dies gilt auch, wenn SITECH den Transport veranlasst oder den Transporteur bestimmt hat.


6.         Preise; Zahlungen des Kunden; Zahlungsverzug

6.1       Soweit nicht anders vereinbart, wird der vom Kunden zu zahlende Endpreis auf der Basis der bei Vertragsabschluss geltenden Nettopreise der SITECH zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet. Der Endpreis versteht sich als Abholpreis exklusive Montage (sofern anwendbar), Verpackung, Versand und Versicherung. Erbringt SITECH solche zusätzlichen Leistungen auf Wunsch des Kunden, ist SITECH berechtigt, hierfür eine gesonderte Vergütung zu verlangen bzw. dem Kunden die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen.

6.2       Erfolgt die Bezahlung auf Rechnung, ist sie ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der vorstehend genannten Zahlungen ist der Zeitpunkt der Wertstellung auf einem von SITECH in der Rechnung angegebenen Geschäftskonto maßgeblich.

6.3       Zahlungen des Kunden werden gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine hiervon abweichende Tilgungsbestimmung trifft.

6.4       Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der SITECH ganz oder teilweise in Verzug, ist SITECH berechtigt,

(1)        eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- oder Stundungsvereinbarung fristlos zu kündigen und alle Forderungen daraus sofort fällig zu stellen;
(2)       Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzubehalten;
(3)       die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11.) geltend zu machen;
(4)       gemäß Ziffer 7. vom Vertrag zurückzutreten.


7.         Rücktritt der SITECH; Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz

7.1       SITECH ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der SITECH ganz oder teilweise in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde trotz Fristsetzung bzw. Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder dieser AVLB, insbesondere seine Verpflichtungen gemäß nachfolgend Ziffer 11. (Eigentumsvorbehalt), verstößt. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nicht, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.2       SITECH ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn sie ihre geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der SITECH aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde (vor oder nach Vertragsabschluss) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur zulässig, wenn SITECH dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, Zug um Zug gegen Leistung der SITECH die Zahlung zu bewirken oder hierfür Sicherheit zu leisten. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese auch nach dem Gesetz als Rücktrittsvoraussetzung entbehrlich wäre.

7.3       SITECH ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird.

7.4       Im Fall des Vertragsrücktritts hat SITECH Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die Zeit von der Abnahme der Ware bis zur Rückgabe an SITECH (Nutzungszeit). Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der üblichen Miete, die der Kunde zu zahlen hätte, wenn er die Ware oder eine vergleichbare Sache für die Nutzungszeit angemietet hätte. Wurde der Kaufpreis finanziert, ist die Nutzungsentschädigung jedoch mindestens so hoch wie die Summe aller Anzahlungen und Finanzierungsraten, die während der Nutzungszeit bei störungsfreier Durchführung des Finanzierungsvertrages fällig geworden wären. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass SITECH kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.5       Im Übrigen gelten für die Rückabwicklung des Vertrages die gesetzlichen Bestimmungen. SITECH hat dabei insbesondere Anspruch auf Rückgabe der gelieferten Ware bzw. des gelieferten Materials. Zudem hat der Kunde für die von SITECH erbrachten Leistungen, die ihrer Natur nach nicht zurückgegeben werden können (z. B. Montage- und Serviceleistungen), Wertersatz zu leisten; die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach der für die Leistungen vereinbarten Vergütung.

7.6       Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt SITECH vorbehalten. Zahlungen des Kunden gemäß Ziffer 7.4 sind auf weitergehende Nutzungsentschädigungsansprüche jedoch anzurechnen.


8.         Aufrechnung; Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht; Abtretung

8.1       Der Kunde kann die Aufrechnung gegen Forderungen der SITECH nur mit unstreitigen, von SITECH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklären.

8.2       Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 bis 372 HGB). Zudem kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Anspruch der SITECH und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

8.3       Unberührt bleibt das Recht des Kunden, gegen den Vergütungsanspruch der SITECH mit berechtigten Gegenansprüchen wegen einer mangelhaften oder unvollständigen Leistung der SITECH aufzurechnen oder deshalb die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Der Kunde kann dabei nur einen unter Berücksichtigung des Mangels oder der Unvollständigkeit verhältnismäßigen Teil der Vergütung zurückbehalten.

8.4       Eine Abtretung der Ansprüche gegen SITECH ist nur mit Zustimmung der SITECH möglich.


9.         Mängelansprüche des Kunden; Verjährung von Mängelansprüchen

9.1      Die Haftung der SITECH für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach dem Gesetz, soweit sich aus dieser Ziffer 9. nichts anderes ergibt. Mängelansprüche des Kunden, die auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, bleiben jedoch unberührt; diese können nur unter den in Ziffer 10. geregelten Voraussetzungen und in den dort genannten Grenzen geltend gemacht werden.

9.2      Verschleißschäden bzw. Schäden, die auf bisheriger Abnutzung beruhen, begründen keinen Sachmangel. Keinen Sachmangel begründen ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

(1)        die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch (insbesondere nicht entsprechend einer etwaigen Betriebsanleitung, Montage- oder Installationsanleitung) montiert oder installiert wurde; oder
(2)        die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder übermäßig eingesetzt wurde; oder
(3)        die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde; oder
(4)        die Ware zuvor vom Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung von SITECH verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde; oder
(5)        falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden; oder
(6)        ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder die Ware schädigenden (z. B. physischen, chemischen, elektrischen) Einflüssen ausgesetzt wurde; oder
(7)        frühere Mängel oder Schäden SITECH nicht rechtzeitig angezeigt wurden; oder
(8)        der Kunde bei einer Ware mit digitalen Elementen die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlichen Aktualisierungen nicht rechtzeitig oder nicht sachgemäß durchgeführt hat, ohne dass dies auf der Verletzung einer etwa bestehenden Aktualisierungspflicht der SITECH gemäß Ziffer 2.4 beruht.

9.3       Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind SITECH innerhalb von 2 Wochen nach der Abnahme anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Soll die Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht werden, hat die Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel in jedem Fall vor dem Einbau bzw. vor der Anbringung zu erfolgen. Die Mängelanzeige muss im Übrigen so rechtzeitig erfolgen, dass SITECH eine Nacherfüllung möglich und zumutbar ist, bevor die Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wird. Erfolgt dies nicht, können Mängelansprüche insoweit nicht geltend gemacht werden.

9.4       Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, die zugleich von einer Garantie des Herstellers für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Ware erfasst werden, hat der Kunde zunächst seine Ansprüche aus der Garantie gegen den Hersteller geltend zu machen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann SITECH die Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verweigern. Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen. SITECH ist zur Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verpflichtet, soweit der Hersteller die Ansprüche aus der Garantie nicht freiwillig erfüllt oder die Ansprüche des Kunden dadurch nicht vollständig befriedigt werden.

9.5       Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist SITECH zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ein Wahlrecht des Kunden besteht insoweit nicht. SITECH kann die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 8.3 bleiben jedoch unberührt.

9.6       Hat sich SITECH im Vertrag verpflichtet, die Ware in eine andere Sache einzubauen oder an eine andere Sache anzubringen und ist der Einbau oder die Anbringung erfolgt, bevor der Mangel offenbar wurde, umfasst die Verpflichtung zur Nacherfüllung auch die Entfernung der mangelhaften Ware sowie den Einbau bzw. das Anbringen der nachgebesserten oder als Ersatz gelieferten Ware. In allen anderen Fällen ist SITECH im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, die mangelhafte Ware zu entfernen und die nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware einzubauen oder anzubringen oder dem Kunden die dafür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde den Mangel zur Zeit des Einbaus oder der Anbringung kannte.

9.7       Einen Vorschuss für Aufwendungen, die ihm im Zuge einer Nacherfüllung durch SITECH entstehen und die von SITECH zu tragen sind, kann der Kunde von SITECH nicht verlangen. Verlangt der Kunde von SITECH Nacherfüllung zum Zweck der Beseitigung eines Mangels und stellt sich anschließend heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, hat der Kunde SITECH die ihr dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

9.8       Der Kunde ist bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß Ziffer 10. zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder eine SITECH vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn SITECH die Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Wegen eines unerheblichen Mangels besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.9       Weitergehende Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Recht des Kunden, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von SITECH zu verlangen.

9.10     Mängelansprüche des Kunden für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.

9.11     Soweit nicht abweichend vereinbart, finden die Regelungen in § 445 a BGB (Rückgriffansprüche) sowie in § 445 b BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen) keine Anwendung. Sofern im Einzelfall Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 445 a Abs. 1 BGB bestehen, verjähren diese gemäß Ziffer 9.12. Die in Ziffer 9.13 Satz 2 genannten Fälle bleiben von diesen Regelungen jedoch unberührt.

9.12     Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Sofern die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Verjährung im Einzelfall früher eintritt als die Verjährung nach dieser Ziffer 9.12, gelten für die Verjährung die gesetzlichen Vorschriften.

Mängelansprüche für Teile, die im Zuge einer Nachbesserung eingebaut wurden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich der Ware.

Unberührt bleibt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich auf Bauwerke oder dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 1 a BGB) beziehen.

Unberührt bleibt zudem die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind. Ein Schadensersatzanspruch kann jedoch (mangels Pflichtverletzung) nicht darauf gestützt werden, dass SITECH die Nacherfüllung nach Ablauf der hier genannten Verjährungsfrist für Mängelansprüche unter Berufung auf die Verjährung verweigert (§ 214 BGB).

9.13     Die Ausschlüsse und Beschränkungen in dieser Ziffer 9. gelten nicht, soweit SITECH einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder sich aus einer von SITECH übernommenen Beschaffenheitsgarantie etwas anderes ergibt. Unberührt bleiben zudem die gesetzlichen Sondervorschriften für den Rückgriff des Unternehmers, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist (§§ 474, 478 BGB). Auch in diesem Fall ist jedoch der Ersatz von Aufwendungen, die dem Kunden im Verhältnis zu seinem Vertragspartner im Rahmen der Nacherfüllung entstanden sind, auf einen angemessenen Betrag beschränkt. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Ware in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.


10.       Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen durch SITECH

10.1    Ansprüche des Kunden gegen SITECH auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur in dem in dieser Ziffer 10. geregelten Umfang und unter den hier genannten Voraussetzungen; im Übrigen ist die Haftung der SITECH auf Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung der SITECH als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.

10.2     Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der SITECH, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet SITECH nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der SITECH sind) haftet SITECH jedoch nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten gemäß nachfolgend Ziffer 10.3 Satz 2 verletzt werden.

10.3     Für Schäden, die auf Fahrlässigkeit der SITECH, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet SITECH nur dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung der SITECH ist dabei der Höhe nach auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

10.4     Für ein geringeres Verschulden als Fahrlässigkeit (z. B. Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) haftet SITECH nicht. Eine verschuldensunabhängige Haftung der SITECH ist ausgeschlossen. Sofern SITECH in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen dem Grunde nach haftet (z. B. weil die gesetzliche Haftung nicht ausgeschlossen werden kann), ist diese Haftung auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

10.5     Soweit SITECH gemäß Ziffer 10.2 für ein Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der SITECH sind) haftet, ist ihre Haftung ebenfalls auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

10.6     Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in dieser Ziffer 10. gelten jeweils nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von SITECH übernommenen Beschaffenheitsgarantie;
  • sonstige Ansprüche, soweit die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.

10.7     Die Regelungen in dieser Ziffer 10. gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der SITECH.


11.       Eigentumsvorbehalt der SITECH

11.1     SITECH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Eigentumsübergang steht zudem unter der Bedingung, dass alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftigen Forderungen der SITECH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

11.2     Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ("Vorbehaltsware") pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er hat die gemäß Herstellervorgaben regelmäßig anfallenden Wartungen und Inspektionen sowie erforderliche Reparaturen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Mit der Durchführung ist jeweils SITECH oder ein von SITECH oder dem Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen.

11.3     Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten, die insbesondere das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Den Abschluss und Fortbestand der Versicherung hat der Kunde SITECH auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Der Kunde tritt alle Ansprüche, die ihm derzeit oder künftig im Hinblick auf die Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, hiermit an SITECH ab; SITECH nimmt die Abtretung an.

11.4     Sofern der Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet oder umbildet und dadurch eine neue einheitliche Sache entsteht, erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung für SITECHSITECH als Hersteller. SITECH erwirbt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten bzw. umgebildeten Sachen.

Entsteht durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einer Sache des Kunden eine neue einheitliche Sache und ist die Sache des Kunden dabei als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde SITECH bereits heute das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen Sachen.

Das Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen, durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen Sache verwahrt der Kunde jeweils für SITECH. Die Rechtsverhältnisse, die hinsichtlich der Vorbehaltsware bestanden, setzen sich an der neuen Sache fort. Insbesondere überträgt SITECH das ihr an der neuen Sache zustehende Eigentum bzw. Miteigentum bereits heute aufschiebend bedingt gemäß Ziffer 11.1 an den Kunden. Für die neue Sache gilt diese Ziffer 11. entsprechend.

11.5     Die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache (Ziffer 11.4) entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit an SITECH ab; SITECH nimmt die Abtretung an. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterveräußerung (vertragswidrig) ohne Zustimmung der SITECH erfolgt.

11.6     Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbindet, tritt er SITECH hiermit alle Forderungen, die ihm wegen der Verbindung gegen Dritte zustehen, in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab; SITECH nimmt die Abtretung an.

11.7     Der Kunde ist verpflichtet, SITECH alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die SITECH für die Verfolgung ihrer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware oder der neuen Sache (Ziffer 11.4) oder der ihr abgetretenen Forderungen benötigt.

11.8     Übersteigt der realisierbare Wert der SITECH zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen der SITECH gegen den Kunden um mehr als 10 %, ist SITECH auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Sicherheiten teilbar sind.


12.       Export- und Importkontrolle; Vorbehalte; Genehmigung; Verzögerung der Genehmigung; Rückerstattung der Gegenleistung

12.1     Die Parteien sind sich bewusst, dass die Ware bzw. die im Vertrag vereinbarten Leistungen der SITECH gegebenenfalls Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Verwendung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort Beschränkungen unterliegen.

12.2     SITECH wird alle einschlägigen Vorschriften des Export- und Importrechts, insbesondere die Export- und Importvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, einhalten. Die Vertragserklärung der SITECH steht daher unter dem Vorbehalt (aufschiebende Bedingung), dass dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrages keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts, insbesondere keine Export- oder Importverbote, Embargos oder sonstigen Handelsbeschränkungen entgegenstehen.

12.3     Sofern der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages (insbesondere die Ausfuhr der Ware) nach Maßgabe des einschlägigen Export- und Importrechts einer Genehmigung bedarf, steht die Vertragserklärung der SITECH zudem unter dem Vorbehalt (aufschiebende Bedingung), dass die Genehmigung erteilt wird. SITECH wird alle ihr zumutbaren Maßnahmen für den Erhalt der Genehmigung ergreifen.

12.4     Der Kunde ist verpflichtet, SITECH auf etwaige Export- oder Importbeschränkungen sowie alle ihm bekannten Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Beschränkungen oder entsprechender Sanktionen hinzuweisen. Diese Verpflichtung besteht auch bereits vor bzw. bei Vertragsabschluss. SITECH und der Kunde sind jeweils verpflichtet, einander alle ihnen zugänglichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Erhalt der benötigten Genehmigungen oder aus anderen Gründen für die Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr der Ware erforderlich sind (insbesondere eine Endverbleibserklärung des Kunden). Der Kunde ist verpflichtet, SITECH verbindlich vorzugeben, welche Dokumente für die Einfuhrabfertigung erforderlich sind.

12.5     Verzögert sich die Erteilung einer Genehmigung gemäß Ziffer 12.3, wird SITECH den Kunden über die Verzögerung und (sofern bekannt) deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Das Gleiche gilt, wenn sich die Prüfung etwaiger Export- oder Importbeschränkungen verzögert. Die Fälligkeit der von SITECH geschuldeten Leistung bzw. im Vertrag gegebenenfalls vereinbarte Leistungsfristen oder Übergabetermine verschieben sich entsprechend der Dauer der Verzögerung. Insbesondere gerät SITECH durch Leistungs- oder Lieferverzögerungen, die auf Export- oder Importbeschränkungen oder deren Prüfung beruhen, nicht in Verzug. Schadensersatzansprüche gegen SITECH sind insoweit ausgeschlossen.

12.6     Sofern der Vertrag aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts endgültig nicht wirksam wird und deshalb auch von SITECH nicht erfüllt werden kann (z. B. weil die Genehmigung gemäß Ziffer 12.3 nicht erteilt wird oder die Ausfuhr der Ware aus anderen Gründen untersagt ist), hat SITECH eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich an diesen zurückzuerstatten. Im Übrigen stehen dem Kunden in diesem Fall gegen SITECH keine Ansprüche, insbesondere auf Erfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, zu.


13.       Vollständigkeit der Vertragsurkunde; nachträgliche Änderungen und Ergänzungen; Form; salvatorische Klausel

13.1     Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und SITECH bei Abschluss des Vertrages getroffen wurden, sind im Vertrag schriftlich niederlegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, hat SITECH keine Zusagen oder Erklärungen betreffend die Ware oder die Vertragsdurchführung abgegeben.

13.2     Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden schriftlich oder in Textform vereinbart. Um den Inhalt solcher Vereinbarungen nachzuweisen, sind deshalb, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die getroffenen Erklärungen in Textform maßgeblich. Das Gleiche gilt für Abreden, durch die von Satz 1 abgewichen wird.

13.3     Anzeigen oder Erklärungen des Kunden, die gegenüber SITECH abzugeben sind (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen) bedürfen der Schrift- oder Textform (§ 126 b BGB).

13.4     Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der AVLB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.


14.       Rechtswahl; Gerichtsstand

14.1     Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und SITECH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts (CISG), wird ausgeschlossen.

14.2     Nationaler und internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Oberhausen (Landgerichtsbezirk Duisburg). Für Klagen des Kunden gegen SITECH ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. SITECH ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Stand: März 2022